Satzung

§ 1

Name, Sitz, Rechtsform, Geschäftsjahr

  1. Der Verein trägt den Namen „Heimatverein Wolbeck e.V.“.
  2. Der Verein hat seinen Sitz in 48167 Münster-Wolbeck.
  3. Der Verein ist im Vereinsregister beim AG Münster eingetragen.
  4. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2

Zweck und Aufgaben des Vereins

  1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Interessen, auch im Sinne der Abgabenordnung.
  2. Der Verein bezweckt die Förderung der Heimatpflege, der Heimatkunde und der Heimatgeschichte, des heimatlichen Brauchtums einschließlich Sprache und Liedgut, des Denkmal-, Landschafts-, Natur- und Umweltschutzes. Sein Bestreben ist darauf gerichtet, Überliefertes und Neues sinnvoll zu vereinigen, zu pflegen und weiterzuentwickeln, damit Kenntnis der Heimat, Verbundenheit mit ihr und Verantwortung für sie in der Bevölkerung des Arbeitsgebietes des Vereins auf allen dafür in Betracht kommenden Gebieten geweckt, erhalten und gefördert werden. Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch Vortragsveranstaltungen für jedermann, heimatkundliche Wanderungen und Fahrten für jedermann,  Zusammenkünfte, in denen Brauchtum, Sprache und Liedgut gepflegt werden, besondere Veranstaltungen und Maßnahmen, die das Augenmerk der Öffentlichkeit auf die vom Verein verfolgten Zwecke lenken, Zusammenarbeit mit dem Westfälischen Heimatbund, dem der Verein angeschlossen ist und dessen Untergliederungen sowie mit sonstigen Vereinigungen , Körperschaften und Organisationen, die gleiche oder ähnliche Zwecke verfolgen.  Das Arbeitsgebiet des Vereins umfasst den Bereich der Stadt Münster, Stadtteil Wolbeck.

§ 3

Gemeinnützigkeit

  1. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
  2. Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
  3. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zwecke des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
  4. Bei der Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das Vereinsvermögen an die Stadt Münster, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke im Sinne dieser Satzung im Arbeitsgebiet des Vereins zu verwenden hat.

§ 4

Mitgliedschaft

  1. Der Verein hat ordentliche Mitglieder und Ehrenmitglieder.
  2. Mitglied des Vereins wird man durch Aufnahme in den Verein. Die Aufnahme setzt einen schriftlichen Aufnahmeantrag voraus, über den der Vorstand mit einfacher Mehrheit entscheidet. Die Mitgliederversammlung kann der Entscheidung des Vorstands mit einfacher Mehrheit widersprechen. Die Entscheidung der Mitgliederversammlung hebt des Vorstandsbeschluss dann auf.
  3. Wer sich um den Verein und seine Ziele besonders verdient gemacht hat, kann zum Ehrenmitglied ernannt werden. Die Ernennung erfolgt auf Vorschlag des Vorstands durch Beschluss der Mitgliederversammlung.
  4. Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod, Austrittserklärung oder durch Ausschluss.
  5. Der Austritt kann nur zum Schluss des Geschäftsjahres erfolgen. Er ist dem Vorstand spätestens bis zum 1. Dezember des betreffenden Jahres mitzuteilen.
  6. Mitglieder, welche die Interessen des Vereins erhebliche schädigen, können ausgeschlossen werden, nachdem ihnen zuvor Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben worden ist. Der Ausschluss erfolgt durch Beschluss des Vorstands. Gegen den Ausschluss kann innerhalb eines Monats nach seiner Bekanntgabe Widerspruch beim Vorstand eingelegt werden, über den dann die nächste Mitgliederversammlung zu entscheiden hat.

§ 5

Rechte und Pflichten der Mitglieder

  1. Die Mitglieder haben das Recht,  an den Versammlungen und Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen, dort ihr Stimmrecht auszuüben und sich unabhängig davon in Vereinsangelegenheiten an den Vorstand zu wenden.
  2. Durch die Mitgliedschaft wird kein Anspruch auf das Vereinsvermögen begründet.
  3. Jedes Mitglied ist verpflichtet, Ziele und Zwecke des Vereins nach Kräften zu unterstützen und seinen Beitrag im Voraus  zu entrichten.
  4. Ehrenmitglieder sind von der Beitragszahlung befreit.

§ 6

Organe des Vereins

       Organe des Vereins sind

       a) die Mitgliederversammlung

       b)  der Vorstand.

§ 7

Mitgliederversammlung

  1. Mitgliederversammlungen sind entweder ordentliche oder außerordentliche Mitgliederversammlungen.
  2. Die ordentliche Mitgliederversammlung (Jahreshauptversammlung) findet mindestens alle zwei Jahr statt.
  3. Außerordentliche Mitgliederversammlungen finden auf Beschluss des Vorstands statt oder wenn sie von mindestens 1/10 der Mitglieder schriftlich beantragt werden.
  4. Mitgliederversammlungen werden vom Vorsitzenden oder bei seiner Verhinderung von seinem Stellvertreter schriftlich unter Mitteilung der Tagesordnung einberufen und geleitet. Können weder der Vorsitzende noch sein Stellvertreter die Mitgliederversammlung einberufen oder leiten, tritt das lebensälteste Vorstandsmitglied an seine Stelle.
  5. Die Einladungen zur Mitgliederversammlung sollen mindestens 14 Tage vorher den Mitgliedern zugegangen sein. Anträge zur Mitgliederversammlung müssen mindestens 8 Tage vorher bei dem die Versammlung einberufenden Vorstandsmitglied schriftlich eingereicht werden. In der Versammlung gestellte Anträge können mündlich begründet werden. Über solche Anträge findet eine sofortige Beschlussfassung statt, wenn zuvor ihre Dringlichkeit beschlossen worden ist. Satzungsänderungen und Auflösung des Vereins sind davon ausgeschlossen.
  6. Jede satzungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienen Mitglieder beschlussfähig. Die Ordnungsgemäßheit der Einberufung ist vom Versammlungsleiter zu Beginne der Mitgliederversammlung festzustellen.
  7. Jedes Vereinsmitglied hat in der Mitgliederversammlung eine Stimme; Vertretung ist unzulässig.
  8. Die Mitgliederversammlung hat insbesondere folgende Aufgaben:

a) Entgegennahme des Tätigkeitsberichtes des Vorstands,

b) Entgegennahme des Kassenberichtes,

c) Entgegennahme des Berichts der Kassenprüfer,

d) Entlastung des Vorstands,

e) Wahl des  Vorstands und der Kassenprüfer,

f) Festlegung der Beiträge und Beratung und Beschlussfassung der Anträge,

g)  Entscheidung über den Widerspruch bei Ausschluss eines Mitglieds,

h) Ernennung von Ehrenmitgliedern auf Vorschlag des Vorstands,

i) Satzungsänderungen  und Auflösung des Vereins

9.  Vor jeder ordentlichen Mitgliederversammlung ist die Kassenführung durch zwei Kassenprüfer zu prüfen.

§ 8

Vorstand

  1. Der Vorstand besteht aus

a) dem Vorsitzenden,

b) dem stellvertretenden Vorsitzenden,

c) dem Schriftführer,

d) dem Kassenwart,

e)  3 bis 5 Beisitzern.

2. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren gewählt; Wiederwahl ist zulässig. Die Leitung der Wahl obliegt dem von der Mitgliederversammlung bestimmten  Vereinsmitglied. Scheidet ein Mitglied des Vorstands freiwillig vorzeitig aus dem Amt aus, soll es sein Amt bis zur Wahl eines Nachfolgers, längstens bis zum Ablauf der Wahlperiode weiterführen.

3. Vorstandssitzungen sind vom Vorstand nach pflichtgemäßem Ermessen so oft einzuberufen, wie es die Vereinsgeschäfte erfordern. Die Einberufung hat auch zu erfolgen, wenn mindestens drei     Mitglieder des Vorstands dies schriftlich verlangen. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist, andernfalls ist eine neue Sitzung anzuberaumen, die dann ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig ist. Vertretung der Vorstandsmitglieder ist unzulässig.

4. Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der Vorsitzende und der stellvertretende Vorsitzende, und zwar jeder für sich allein.

5. Der Vorstand leitet die Geschäfte des Vereins, insbesondere führt er die Beschlüsse der Mitgliederversammlung aus. Er ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, die nicht ausdrücklich der Mitgliederversammlung vorbehalten sind. Insbesondere beschließt er über Aufnahmeanträge eines Mitglieds und Anträge auf Beitrittsermäßigung im Einzelfall.

§ 9

Ausschüsse

  1. Zur Bearbeitung ständiger oder einzelner besonderer Aufgaben des Vereins können Arbeitsausschüsse gebildet werden. Ihre Mitglieder werden vom Vorstand berufen. Ihre Amtsdauer endet mit der Erledigung der ihnen gestellten Aufgabe.
  2. Die Ausschüsse  wählen aus ihrer MItte einen Vorsitzenden. Für die Sitzungen der Ausschüsse gilt § 8 Ziffer 3 entsprechend.

§ 10

Kassenprüfer

Die Mitgliederversammlung wählt für die Amtsdauer des Vorstands 2 Kassenprüfer, die dem Vorstand nicht angehören dürfen. Sie haben vor der ordentlichen Mitgliederversammlung das Kassenwesen des Vereins zu prüfen und über das Ergebnis ihrer Prüfung in der Mitgliederversammlung zu berichten.

§ 11

Ehrenamtliche Tätigkeit

  1. Jede Tätigkeit für den Verein ist ehrenamtlich.
  2. Mitgliedern kann jedoch Ersatz der nachgewiesenen Auslagen, die sie im Interesse des Vereins gemacht haben, gewährt werden.

§ 12

Versammlungsleitung, Wahlen, Beschlussfassung und Sitzungsniederschrift

  1. Vorstandssitzungen werden vom Vorsitzenden, bei dessen Abwesenheit vom stellvertretenden Vorsitzenden, geleitet. Sind beide verhindert so übernimmt das Lebensalter älteste Mitglied die Leitung.
  2. Abstimmungen bei Wahlen und über Anträge jeder Art erfolgen offen, sofern nicht die Hälfte der anwesenden Mitglieder eine geheime Zettelwahl verlangt.
  3. Alle Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst, ,sofern nicht die Satzung etwas anderes bestimmt. Stimmenthaltungen werden dabei nicht mitgezählt. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt. Tritt bei Wahlen Stimmengleichheit ein, so entscheidet das Los.
  4. Beschlüsse über Satzungsänderungen und Auflösung des Vereins bedürfen einer Mehrheit von drei Vierteln der anwesenden Mitglieder.
  5. Über Versammlungen von Organen des Vereins ist ein Ergebnisprotokoll anzufertigen, das insbesondere die Beschlüsse, das Ergebnis von Wahlen, aber auch wichtige Diskussionspunkte enthalten soll. Das Protokoll ist vom Schriftführer oder bei seiner Verhinderung durch ein von der Versammlung jeweils zu wählendes Mitglied anzufertigen. Es ist vom Versammlungsleiter und Protokollführer zu unterzeichnen.

§ 13

Auflösung des Vereins

Die Auflösung des Vereins kann nur in einer hierzu besonders einberufenen Mitgliederversammlung beschlossen werden. Der Beschluss ist dem zuständigen Kreisheimatpfleger (heute Stadtheimatpfleger) sowie den Verbänden und Vereinigungen mitzuteilen, denen der Verein angehört. Die Auflösung sollte auch der zuständigen politischen Gemeinde mitgeteilt werden.

§ 14

Inkrafttreten

Diese Satzung ist heute von der Mitgliederversammlung beschlossen worden. Sie tritt mit der Eintragung in das Vereinsregister des Amtsgerichts Münster in Kraft.

Münster, 29. 03. 1992

gez.

B. Bußmann                        Heinz Thale

Johannes Leißing               W. Hengstmann

Helmut Plaschke                Helmut Becker

Walter Wegmann

(angepasst an die veränderte Rechtschreibung am 31. 03. 2017)